1. Allgemeines
(1) Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Auftraggeber unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
(3) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
2. Vergütung
(1) Bei dem vereinbarten Preis handelt es sich um einen Festpreis. Damit sind sämtliche Lieferungen und Leistungen – mit Ausnahme der Nebenkosten – einschließlich der etwaigen Einräumung der Nutzungsrechte an der Dokumentation abgegolten. Sofern keine anderen Vereinbarungen gelten, erfolgt die Vergütung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungstellung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Auftraggeber übernimmt notwendige Reisekosten des Auftraggebers gegen Nachweis:
– pro gefahrenen km (ab Darmstadt): 0,60 €
– Übernachtungen: Sollte für die Produktion eine Übernachtung des Einsatzpersonals notwendig sein, werden diese Kosten vom Auftraggeber (maximal 70 € pro Nacht und Person) getragen.
(4) Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
(5) Zahlungen haben binnen sieben Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
3. Leistungszeit – Leistungsinhalt
(1) Leistungszeiten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
(2) Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Verzug nicht von uns oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Verzug lediglich allein auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Vertragspartner einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Leistung geltend machen.
(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, welche die Vertragspartner ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, ihren Pflichten nach diesem Vertrag nachzukommen, berechtigen die Vertragspartner, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4) Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
4. Mitwirkungspflichten – Informationsrechte
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach dem Gesetz und den vertraglichen Vereinbarungen obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Die uns obliegenden Leistungspflichten entstehen nur, sofern und soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist.
(2) Wir werden den Auftraggeber auf Anfrage stets über den Stand der Arbeiten berichten und Auskunft erteilen. Der Auftraggeber kann in diesem Zusammenhang nach vorheriger Absprache Einsicht in alle Unterlagen verlangen, die das Vertragsprojekt betreffen. Die Einsichtnahme ist am Erfüllungsort zu gewähren.
5. Subunternehmer
Wir sind berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers Subunternehmer zur Erbringung der uns obliegenden Leistungen einzuschalten.
6. Abnahme
(1) Eine Abnahme erfolgt zeitnah nach der Veranstaltung, spätestens jedoch drei Tage nach Abschluß der Veranstaltung. Teilabnahmen sind bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
(2) Eine schriftliche Protokollierung der Abnahme der zu erbringenden Leistungen erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
8. Gewährleistung und Haftung
(1) Wir stehen dafür ein, dass unsere Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften besitzen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Auftraggeber schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt. Wir werden den Auftraggeber auf Anforderung jedoch nach Kräften bei der Ermittlung und Beseitigung des jeweiligen Fehlers unterstützen. Das Vorgehen ist im einzelnen einvernehmlich miteinander festzulegen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Abschluß der Veranstaltung bzw. Abnahme der Leistung.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht aber auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Wir erbringen im Rahmen dieses Vertrages für den Auftraggeber Dienst- und Werkleistungen zur Erstellung von Konzepten sowie deren Realisierung. Die Einzelheiten der Leistungen ergeben sich aus unserem Leistungsangebot. Für die Realisierung der Konzepte bedarf es der Freigabe durch den Auftraggeber.
(6) Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen für den Auftraggeber schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickeln, steht uns das Recht auf Urhebernennung zu. Wir sind insoweit berechtigt, nach Absprache mit dem Auftraggeber einen Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung anzubringen.
9. Vertraulichkeit – Schutzrechte Dritter
(1) Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig und unter Einschluß aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistung haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber Nichtbeteiligten Dritten und vorbehaltslosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
(2) Wir stehen dafür ein, dass unsere Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter eingreift.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass durch die zu erbringende Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden und ggfs. erforderliche Genehmigungen vor der Leistungserbringung eingeholt werden.
(4) Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden.
10. Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern
– es einer Vertragspartei aufgrund schwerwiegender oder vielfacher Vertragsverletzungen der anderen Seite nicht zumutbar ist, am Vertrag festzuhalten,
– die relevanten Vertragsverletzungen mindestens einmal unter Fristsetzung schriftlich abgemahnt worden sind und
– die Vertragsverletzung dennoch fortgesetzt oder wiederholt wird.
(2) Als schwerwiegende Vertragsverletzung gilt im übrigen auch, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen vier Wochen als unbegründet abgewiesen, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
11. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Auftraggeber ist allein mit unserer Zustimmung berechtigt, sich aus diesem Vertrag ergebende Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Der Übertragung werden wir allein widersprechen, sofern hierdurch unsere berechtigten Interessen berührt sind.
12. Nachwirkung
Nach Erfüllung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrages werden beide Parteien sich alle empfangenen und nicht ausdrücklich übereigneten Gegenstände unverzüglich zurückgeben und sämtliche Informationen bzw. Teilleistungen übergeben, die für die jeweils andere Vertragspartei in technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht relevant sind, soweit sie hierauf auch während der Vertragslaufzeit einen Anspruch hatten oder diesen Anspruch mit dem Vertragsende entstanden ist. Die Schutz- und Warnpflichten sind auch nach Vertragsende zu beachten. Elektronisch oder als Hardcopy archivierte Daten und Informationen der anderen Vertragspartei sind auf deren Wunsch entweder zu vernichten oder auszuhändigen, soweit die Überlassung nicht ausdrücklich Gegenstand des Vertrages ist.
13. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist – sofern nicht anders vereinbart – der Ort unseres Geschäftssitzes.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes (Darmstadt). Wir sind aber berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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